Einführung

Gerechtigkeit, Gerichte und Geld

Sinnhaftigkeit der klageweisen Rechtsdurchsetzung

Das Recht und sein Preis

Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten

Was ist (gewerbliche) Prozessfinanzierung?

Wofür eignet sich Prozessfinanzierung?

Der Markt für Prozessfinanzierung: Big Business oder Nischendasein?

Welche Prozessfinanzierungsarten gibt es?

  1. Sogenannter Justizgewährungsanspruch: Damit ist ein grundgesetzlich verankerter Anspruch des Staatsbürgers gegen den Staat gemeint, dass die zuständigen staatlichen Organe, insbesondere die Gerichte, ihm Rechtsschutz gewähren. Das Bundesverfassungsgericht leitet den Justizgewährungsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Verfahrensgrundrechten der Art. 101 und 103 GG ab, vgl. BVerfG NJW 2003, 1924 (1926). ↩︎
  2. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. ↩︎
  3. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG. ↩︎
  4. § 253 Abs. 1 ZPO. ↩︎
  5. § 261 Abs. 1 ZPO. ↩︎
  6. §§ 81, 90 VwGO, 90, 94 SozGG. ↩︎
  7. Vgl. § 256 Abs. 1 ZPO. ↩︎
  8. Die Parteien müssen sich durch einen bevollmächtigten Anwalt vertreten lassen, weil nur diese postulationsfähig sind. Das heißt, dass nur sie fähig sind, prozessual wirksam zu handeln, vgl. § 78 ZPO. ↩︎
  9. In diesem Fall sind die Parteien selbst postulationsfähig – sog. Parteiprozess (§ 79 ZPO). ↩︎
  10. Siehe auch BVerfG Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 = NJW 2007, 979 (984). ↩︎
  11. Nach Maßgabe der §§ 3a, 4 RVG grundsätzlich erlaubt. ↩︎
  12. § 49b Abs. 1 BRAO, § 4 Abs. 1 RVG. ↩︎
  13. § 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG. ↩︎
  14. ↩︎

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