Der 17. Zivilsenat des OLG München hat im September 2025 klargestellt:
- Prozessfinanzierungsverträge zwischen einem Unternehmer als Finanzierer und einem Verbraucher als Anspruchsinhaber sind weder als Versicherungen noch als Gesellschaftsverträge anzusehen, sondern Verträge eigener Art. Andere Vertragstypen sind abzulehnen.
- Die Abtretung von Anspruchsteilen gegen Zahlung an einen Dritten stellt keinen Erlös im Sinne des Prozessfinanzierungsvertrags dar.
Aber macht das jetzt für die Praxis einen Unterschied?
Das Urteil in Kürze

Zahlungsansprüche aus Prozessfinanzierungsverträgen
Der Streitwert für das Berufungsverfahren vor dem OLG München wurde auf stolze 2.420.823,12 Euro festgesetzt (AZ: 17 U 1190/24 e). Die Parteien stritten um Zahlungsansprüche des Klägers im Rahmen von zwischen ihnen geschlossenen Prozessfinanzierungsverträgen. Der Kläger verlor letztlich alle drei finanzierten Instanzen (LG München I (30 O 24193/09), OLG München (23 U 5857/19) und BGH (IV ZR 233/20)).
Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers ist beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig. Die in Rechnung gestellten Kosten des Gerichts wollte der Kläger von seinem Finanzierer erstattet haben. Der Finanzierer verweigerte schließlich die Übernahme weiterer Zahlungen und erklärte die Aufrechnung mit den Erlösen aus den Abtretungen von weiteren Anspruchsteilen des Klägers an Drittinvestoren. Das LG München I gab der Klage teilweise statt. Der Beklagte ging dagegen in Berufung. Das OLG wies die Klage weitgehend ab und definierte die Rechtsnatur der Prozessfinanzierung neu und stellte fest, dass der Finanzierer keinen Anspruch auf Einnahmen durch weitere Abtretungsgeschäfte zwischen dem Kläger und Drittinvestoren hat.
Kosten ohne Ende
Der Finanzierer wurde verurteilt, insgesamt mindestens 1.144.843,93 Euro Prozesskosten zu begleichen – Tendenz wie immer steigend. Natürlich wurden dem Finanzierer auch die Kosten des Rechtsstreits mit dem Kläger auferlegt.
Die Kosten lassen sich wie folgt aufteilen: 219.472,00 Euro an den Kläger zur Begleichung der Gerichtskosten des BGH und 835.313,40 Euro für die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG München I. Darüber hinaus ist der Finanzierer verpflichtet, den Kläger von weiteren unbekannten Verbindlichkeiten aus den Verfahren vor dem LG München I, OLG München und BGH sowie von Zinsen in Höhe von 40.058,53 Euro auf die Hauptforderung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG München I freizustellen und 50.000,00 Euro Anwaltskosten für eine Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten zu bezahlen und den Kläger von weiteren unbekannten Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dieser Verfassungsbeschwerde zu befreien, weil der Finanzierer seine Zustimmung zur Anwaltsbeauftragung für die Verfassungsbeschwerde gegeben hat.
Warum keine Versicherung?
Die Diskussion um die vertragstypologische Einordnung des Prozessfinanzierungsvertrags ist keine Neuheit. Prozesskostenversicherungen bzw. Rechtsschutzversicherungen haben zwar vielfach Gemeinsamkeiten mit der Prozessfinanzierung und können für Anspruchsinhaber eine Alternative zur Prozessfinanzierung darstellen, unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten von ebendieser.
Was ist eine Versicherung?
Die Legaldefinition in § 1 S. 1 VVG bestimmt, dass der Versicherer sich mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Dafür hat der Versicherungsnehmer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
Auf den kleinsten Nenner heruntergebrochen: Eine Versicherung ist der vertragliche Tausch eines geringeren, sicheren Verlusts in Gestalt der Versicherungsprämie gegen die Absicherung eines Schadens in Form eines entsprechend höheren, aber ungewissen Vermögensabflusses.1
Anders als in Österreich entschied das deutsche Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) bereits am 29.04.1999, dass die Prozessfinanzierung der FORIS AG kein Versicherungsgeschäft darstellt und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt.2
Abgrenzung zur Rechtsschutzversicherung
Obwohl vielfach die Merkmale einer Rechtsschutzversicherung (Before-the-Event-Insurance) erfüllt sind, liegt bei einer Prozessfinanzierung letztlich keine Rechtsschutzversicherung vor, weil die Höhe der Versicherungsprämie bei Vertragsschluss unbestimmt ist. Im Misserfolgsfall erhält der Finanzierer keinen Cent (Non-Recourse-Finanzierung), sodass er insoweit kein Entgelt erhält. Damit scheidet ein Versicherungsvertrag aus. Dieses Argument hält das Gericht letztlich für stichhaltig.
Das OLG München zieht das Resümee, dass abgesehen von der Unbestimmtheit der Versicherungsprämie, alles für die Annahme eines Rechtsschutzversicherungsvertrags als Rückwärtsversicherung spricht. Der Senat hält aber das Argument der Unbestimmtheit der Prämie für ausschlaggebend, einen solchen zu verneinen.
Prozessfinanzierungsverträge sind Verträge eigener Art
Das OLG München schließt nach ausführlicher Analyse unter Auseinandersetzung mit Literaturstimmen systematisch jegliche Alternativen aus und verneint insbesondere die Annahme eines Rechtsschutzversicherungs- und Gesellschaftsvertrags. Es liegt auch kein Spiel- oder Wettvertrag bzw. Lotterievertrag, ein Werk- oder Dienstvertrag, eine Auslobung, ein Darlehensvertrag, ein Bürgschaftsvertrag-, Kauf-, Garantie- oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor. Hier die Kernargumente:
| Mögliche Rechtsnatur | Gerichtsbegründung | Relevanz |
| Spiel-/Wettvertrag (§ 762 BGB) bzw. Lotterievertrag | Unverbindlicher Anspruch des Anspruchsinhabers gegenüber dem Finanzierer ist von beiden Parteien gerade nicht gewollt und beidseits ist ein ernsthafter wirtschaftlicher Geschäftszweck vorhanden | Ausschluss |
| Auslobung, insbesondere ein Preisausschreiben oder eine Gewinnzusage im Sinne der §§ 657 – 661a BGB | In Bezug auf den Anspruchsinhaber wollen die Parteien nach dem gemeinsamen Willen gerade nichts dem Grunde nach fest zusagen, während der Prozessfinanzierungsvertrag eine feste Zusage betrifft bei unbekannter Höhe der anstehenden Verbindlichkeiten | Ausschluss |
| Werk- und Dienstvertrag (§§ 631, 611 BGB) | Kein Werkerfolg und keine Dienste, sondern die Finanzierung gegen Abtretung einer Erfolgsbeteiligung sind geschuldet | Ausschluss |
| Darlehensvertrag (§ 488 BGB) | Keine Rückzahlungspflicht, unbestimmte „Darlehens“summe bis zur Endabrechnung | Ausschluss |
| Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB) | Aus denselben Gründen wie beim Darlehensvertrag; Zahlungsausfall des Gegners spielt höchstens im Hintergrund eine Rolle | Ausschluss |
| Kaufvertrag (§ 433 BGB) | Die Leistung Prozesskostenerstattung ist bei Vertragsschluss völlig offen und kann letztlich auch 0,00 Euro betragen und ist nicht auf den möglichen Gewinnanteil als Gegenleistung beschränkt | Ausschluss |
| Gesellschaftsvertrag (§§ 705 ff. BGB) | Ungleichgewicht der Parteien in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, keine Einlagen der Parteien als gemeinsames Vermögen und ansonsten keine Inhaltskontrolle des Prozessfinanzierungsvertrags zulässig | Allenfalls eine nach außen nicht aufgedeckte Innengesellschaft, weil der Finanzierer nach außen nicht in Erscheinung tritt, aber letztlich abgelehnt |
| Garantievertrag | Kündigungsklausel im Prozessfinanzierungsvertrag, um aus künftigen Kostenrisiken „aussteigen“ zu können und um drohenden weitergehenden Verlust zu minimieren bzw. auszuschließen | Ausschluss |
| Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) | Geschäftsbesorger wäre der Finanzierer; dieser tritt nach außen aber nicht in Erscheinung, besorgt also keine Geschäfte, sondern nur Finanzmittel | Ausschluss |
| Versicherungsvertrag (§ 1 VVG) | Unbestimmte Versicherungsprämie (= der Erfolgsanteil des Finanzierers) | In Form einer Rückwärtsrechtsschutzversicherung (§§ 1, 2 Abs. 1, §§ 125 ff. VVG) nach Auffassung des Senats denkbar, aber letztlich abgelehnt. |
Forderungsanteile an weitere Investoren
Letztlich bringt das OLG München das Argument hervor, dass der Kläger wirtschaftlich mit seinem verbliebenen Anspruchsanteil nichts mehr bis zum Abschluss des Rechtsstreits (und damit mit feststehendem Ergebnis) anfangen kann bzw. soll, wenn auch erzielte Gelder durch „Veräußerungsgeschäfte“ von Forderungsanteilen des Klägers an Dritte als „Erlös“ im Sinne des Prozesskostenfinanzierungsvertrags gelten würden. Der Finanzierer hat jedoch dem Abschluss der Investorenverträge zwischen dem Kläger und den Investoren zugestimmt, ohne den Kläger darüber zu informieren, dass die daraus resultierenden Erlöse dem Finanzierer zustünden.
Auswirkungen auf die Praxis
Anspruchsinhaber
- Zahlungen von Investoren an den Anspruchsinhaber für den Verkauf von weiteren Anspruchsteilen aus seiner Beteiligung am Prozesserlös sind kein „Erlös“ im Sinne des Prozessfinanzierungsvertrags und müssen nicht an den Finanzierer ausgekehrt werden. Anspruchsteile dürfen also weiterverkauft werden ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzierer auszulösen.
- Durch weitere Abtretungen von Anspruchsanteilen kann der Anspruchsinhaber den Rechtsstreit zum Teil „los werden“, obwohl dieser noch nicht abgeschlossen ist. Die Minimierung des Prozessrisikos ist allerdings kongruent mit der Abschmelzung des vermeintlichen Gewinnanteils.
- Streitigkeiten zwischen Finanzierer und Anspruchsinhaber sind kein theoretisches Szenario. Das Urteil sensibilisiert für die Risiken einer Prozessfinanzierung aus Sicht eines Anspruchsinhabers: Der Anspruchsinhaber bleibt trotz Prozessfinanzierungsabrede gerichtlicher Kostenschuldner – der Prozessfinanzierungsvertrag entfaltet nämlich nur im Innenverhältnis zwischen Finanzierer und Anspruchsinhaber eine (schuld-)rechtliche Bindungswirkung. Das ist insofern ungünstig, wenn der Finanzierer im Nachgang mangels Kapitaldeckung oder aus Renditegesichtspunkten nicht (mehr) mit der Kostenerstattung einverstanden ist. In einem solchen Fall würde der Anspruchsinhaber auf erheblichen finanziellen Risiken sitzen bleiben oder müsste wiederum – wie in diesem Fall – selbst gegen seinen Finanzierer gerichtlich vorgehen, was erneut mit erheblichen Kosten verbunden wäre.3 Die Wahl des richtigen Finanzierers sollte daher nicht leichtfertig geschehen. Kapitalausstattung von börsennotierten Finanzierern kann einfacher in Erfahrung gebracht werden als bei Unternehmen in privater Hand.
Prozessfinanzierer
- Das Urteil macht nochmal klar, dass das Geschäftsmodell der Prozessfinanzierung komplex ist und ein Hochrisikogeschäft darstellt; nicht ohne Grund wird eine entsprechend hohe Gewinnbeteiligung für diese Finanzdienstleistung verlangt. Die finanzielle Belastung über alle drei Instanzen hinweg ist bei derart hohen Streitwerten enorm, vor allem wenn der Rechtsstreit endgültig verloren geht. Die Höhe der finanziellen Belastung des Finanzierers ist nicht zu unterschätzen und ein Totalverlust nicht auszuschließen. Schließlich hat dies schon den einen oder anderen Marktakteur zu Boden gebracht. Finanzierer sollten daher noch bestrebter sein, ihre Fälle äußerst selektiv auszuwählen.
- Schadensbegrenzung: An einer anscheinend aussichtslosen Finanzierung muss nicht bis zum bitteren Ende festgehalten werden. Der Finanzierer kann ebenso wie der Anspruchsinhaber weitere Investoren gegen Abtretung von seinen Gewinnaussichtsanteilen suchen, um vorzeitig (teilweise) aus seinem Investment auszusteigen.
- Die Ablehnung eines Gesellschaftsvertrages führt dazu, dass die Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Finanzierers über die §§ 134, 138 BGB hinaus zulässig ist (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB). Andernfalls würde mit den Worten des Gerichts „der wirtschaftlichen und tatsächlichen Übermacht des Prozessfinanzierers letztlich Tür und Tor“ geöffnet werden.4
- Ein Erlösabführungsvertrag oder eine entsprechende Klausel im Prozessfinanzierungsvertrag für anderweitige Abtretungsgeschäfte des Anspruchsinhabers gegenüber Dritten wäre eine Überlegung wert, um sich aus Sicht des Finanzierers Zugriff auf etwaige Einnahmen des Anspruchsinhabers hieraus zu sichern.
Anwälte
- Die Inhaltskontrolle für die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Finanzierer ist zulässig. Im Vordergrund sollte mehr denn je stehen, für den Anspruch der Mandantschaft den richtigen Finanzierer zu finden. Hinreichende Kapitalausstattung und Zuverlässigkeit bei der Kostenübernahme im (teilweisen) Unterliegensfall muss gegeben sein. Nicht jeder Finanzierer finanziert jeden Anspruch. Eine Ablehnung eines Finanzierers hat logischerweise nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein anderer Finanzierer diesen Anspruch ebenfalls nicht finanziert.
- Als strategisches Mittel zur Prozessrisikoverringerung kann sich die Abtretung weiterer Anspruchsanteile an (Dritt-)Investoren anbieten, wenn wahrscheinlich ist, dass der Rechtsstreit endgültig verloren werden könnte.
Schlussbemerkung
Die Argumentation des Gerichts ist nachvollziehbar. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil das OLG München die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen hat. Während des Revisionsverfahrens bleibt das Berufungsurteil nur vorläufig vollstreckbar. Das Revisionsverfahren ist seit dem 10.11.2025 vor dem BGH anhängig (BGH – IV ZR 217/25). Bleibt noch abzuwarten, bis der BGH das Wort ergreift.
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- Siehe auch Grams, FD-VersR 2025, 816419. ↩︎
- Pitkowitz/Müller, in: Fremuth-Wolf, HB Prozessfinanzierung in Österreich (2025) Rn. 2/11; hierzu schon Müller-Güldemeister/Rollmann, NJW 1999, 3540. ↩︎
- Vgl. Skupin, RDi 2025, 649 (650). ↩︎
- OLG München Urt. v. 15.09.2025 – 17 U 1190/24 e = BeckRS 2025, 24006 Rn. 34. ↩︎



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