Gerechtigkeit und Geld
Prozessfinanzierung und Geldthemen sind für sich betrachtet jeweils ein Buch mit sieben Siegeln. Über Geld spricht man in Deutschland selten. Das gilt für Prozessfinanzierung erst recht, denn in der Praxis spielt sie sich zumeist hinter verschlossenen Türen abseits der öffentlichen Wahrnehmung ab. Finanzkennzahlen von finanzierten Prozessen erblicken noch viel seltener das Licht der Öffentlichkeit. Üblicherweise wird stillschweigen vereinbart.
Der US-amerikanische Fall Underwood Ranches v. Huy Fong Foods, Inc. stellt eine Ausnahme dar. Der Fall ist ein Paradebeispiel für das außerordentlich hohe Renditepotential der Prozessfinanzierung als Anlageklasse und für die Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen durch Zugang zum Recht aufgrund von Investitionen in Rechtsstreitigkeiten.
Der Sriracha-Fall – eine scharfe Angelegenheit
Fast 30 Jahre lang baute Underwood Ranches, ein Familienbetrieb im kalifornischen Ventura County, Jalapeño-Chilis für Huy Fong Foods an, um dessen berühmte Sriracha-Chilisauce herzustellen. Huy Fong Foods war Hauptabnehmer der Jalapeño-Chilis.

Sriracha Hot Chili Sauce von Huy Fong Foods, Inc.
Als dann Huy Fong Foods die Geschäftsbeziehung ohne Vorankündigung im Jahre 2016 beendete, war der Schaden für Underwood Ranches enorm, um nicht zu sagen, existenziell bedrohend. Die Geschäftsgrundlage war ihnen über Nacht entzogen worden.
Kurz darauf kam es natürlich zum Rechtsstreit. Underwood Ranches erhob unter anderem Klage gegen Huy Fong Foods wegen Vertragsbruchs. Vor allem der Umstand, dass die Kündigung bei einer derart langen Geschäftsbeziehung nicht mit angemessener Frist angekündigt worden ist, erscheint unverständlich.
2019 wurden Underwood Ranches durch die Geschworenen insgesamt 23,3 Mio USD zugesprochen. Allerdings blockierte Huy Fong Foods die Zahlung und legte Berufung ein. Wie nun nicht verwundern dürfte, hat Underwood Ranches in den drei Jahren von der Klageeinreichung bis zur Entscheidung der Geschworenen nicht nur erheblichen Umsatz eingebüßt, sondern auch hohe Rechtskosten getragen.
Mit Berufung stand Underwood Ranches vor der Herausforderung, einerseits das operative Geschäft aufrechtzuerhalten sowie Mitarbeiter pünktlich zu bezahlen und andererseits gleichzeitig zusätzliche Rechtskosten für ein langwieriges Berufungsverfahren aufzubringen. Obwohl sie erstinstanzlich gewonnen hatten, fehlten schlichtweg weitere Mittel, um das Verfahren zu Ende zu bringen und die Entschädigung einzutreiben.
Prozessfinanzierung durch Monetarisierung
In diesem Fall war eine klassische Finanzierung des Gerichtsprozesses nicht genug. Underwood Ranches musste nicht nur die Anwalts- und Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zahlen, sondern auch die operative Geschäftstätigkeit erhalten. Der Prozessfinanzierer bot deshalb eine sogenannte Monetarisierung an.
Was ist eine Monetarisierung?
Eine Form der Prozessfinanzierung stellt die (teilweise) Monetarisierung (claim monetization) des Anspruchs dar. Nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags erhält der Anspruchsinhaber sofort einen bestimmten Betrag als Vorauserlös des erwarteten Prozessgewinns.1 In dem Fall Underwood Ranches vs. Huy Fong Foods lag der erwartete Prozessgewinn bei 23,3 Mio. US-Dollar. Ungefähr 1/6 des erwarteten Prozessgewinns zahlte der Prozessfinanzierer hier vorab aus.
Finanzierungsdetails der Monetarisierung
Im Februar 2020 zahlte der Prozessfinanzierer schließlich 4 Mio. USD als Vorauszahlung auf den in Aussicht stehenden Prozessgewinn von insgesamt 23,3 Mio. USD. Diese Finanzspritze verhalf Underwood Ranches sowohl die operative Geschäftstätigkeit zu erhalten als auch das Berufungsverfahren bestreiten zu können.
Durch die Ausgestaltung des 4 Mio. USD-Prozessfinanzierungsinvestments als sogenannte Non-Recourse-Finanzierung, hatte Underwood Ranches jegliches Realisierungsrisiko für die in der ersten Instanz zugesprochenen Summe auf den Prozessfinanzierer übertragen. Oder mit anderen Worten: Wäre die Berufung verloren gegangen, was durchaus im Rahmen des Möglichen gewesen wäre, hätte Underwood Ranches trotzdem die 4 Mio. Vorauszahlung behalten können. Das Investment wäre für den Prozessfinanzierer in diesem Fall dann ein Totalverlust gewesen.
Die Vorauszahlung von 4 Mio. USD führte zu einem sofortigen Liquiditätszufluss bei Underwood Ranches, während der Prozessfinanzierer spiegelbildlich einen sofortigen Liquiditätsabfluss verzeichnete. Monetarisierungsvereinbarungen werden daher nur in Betracht kommen, wenn der zugrunde liegende Anspruch eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit hat und die Bonität des Gegners keine Zweifel lässt.
100% Return on Investment in 18 Monaten
Nach Bestätigung des Urteils im Juli 2021 und Auszahlung im August 2021 erhielt der Prozessfinanzierer insgesamt stolze 8 Mio. USD zurück – ziemlich genau 4 Mio. USD Gewinn. Das entspricht einem Return on Investment (ROI) von 100% in ca. 18 Monaten. Die Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers entspricht letztlich in etwa einem Drittel des zugesprochenen Prozessgewinns.
Rendite mit Recht?
Die US-Fernsehsendung „60 Minutes“, eine Nachrichtensendung des Senders CBS, hat Chris Bogart, den CEO des Prozessfinanzierers Burford Capital, interviewt. Dort war unter anderem der Fall von Underwood Ranches Gegenstand. Underwood bestätigte, dass er 4 Millionen USD im Wege der Monetarisierung für seinen Fall bekommen habe und ihm schließlich 23 Millionen USD zugesprochen wurden. Der Prozessfinanzierer erhielt daraufhin 8 Millionen USD als Erfolgsbeteiligung.
Die Rendite des Prozessfinanzierers in Höhe von 100% kann auf den ersten Blick ausbeuterisch anmuten. Die TV-Moderatorin, Journalistin Lesley Stahl, fragte Herrn Underwood deshalb im Rahmen der Sendung:
„Haben Sie, als Ihnen klar wurde, dass sie Ihnen 100 % berechnen würden, gedacht, dass das ausbeuterisch sei?“
Woraufhin er ihr antwortete:
„Manche Leute mögen das vielleicht denken. Ich habe das nicht so empfunden, denn sie sind eingesprungen und haben uns geholfen, als wir von niemand anderem Geld hätten bekommen können. Sie haben uns letztlich gerettet.“
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- Schmitz/Welling, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation,
4. Auflage 2025, § 32 Rn. 61. ↩︎


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