Die Frage nach den Kosten ist in unserer kapitalistischen Gesellschaft zumeist eine der alles entscheidenden. Erst recht gilt dies für diejenigen, die vor der Überlegung stehen, einen berechtigten Anspruch einzuklagen oder sich vor einem unberechtigten Verlangen zu verteidigen. Schließlich möchten sie genau wissen, wie teuer der Prozess wird.
Eine Niederlage vor Gericht kann im schlimmsten Fall Milliardenkosten verursachen. Prominente Negativbeispiele, die in Deutschland regelmäßig in den Schlagzeilen stehen, sind Bayer mit den im Zuge der Monsanto-Übernahme eingekauften Glyphosat-Klagen und die Deutsche Bank zuletzt im Streit mit ehemaligen Postbank-Aktionären.
Verbraucher trifft das finanzielle Risiko von Rechtsstreitigkeiten in besonderem Maße. Die anfallenden Gerichtskosten sowie eigene und – für den Fall einer Niederlage – gegnerischen Anwaltskosten, sind zwar über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtskostengesetz (GKG) kalkulierbar. Der Vorausberechenbarkeit der Prozesskosten sind aber Grenzen gesetzt, weil nicht von Anfang an klar ist, wie hoch das Gericht den Streitwert letztendlich bemessen wird. Die Gebühren eines deutschen Anwalts sind grundsätzlich streitwertabhängig.1 Sofern der Kläger nicht willens oder in der Lage ist, diese Kosten selbst aufzubringen, muss er sich um eine Finanzierung bemühen. Eine Möglichkeit stellt die staatliche Hilfe in Form der Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) dar.
In diesem Beitrag wird das staatliche Finanzierungsmodell der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ausführlich mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen beleuchtet. Sie erfahren, was die Voraussetzungen sind und wie die Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.
Gewährt Ihnen der Staat wirklich einen zinslosen Kredit, der nicht zurückgezahlt werden muss? Die Antwort auf diese Frage wird abgerundet mit nützlichen Verlinkungen zu den jeweiligen Formularen für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Merkmale der Prozesskostenhilfe.

Vorab: Welche Finanzierungsmodelle für einen Prozess gibt es überhaupt?
Zu den wesentlichen Finanzierungsmodellen in der Praxis zählen:
- die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe,
- die Rechtsschutzversicherung,
- die anwaltlichen Erfolgshonorare,
- die anwaltliche Prozessfinanzierung und
- die gewerbliche Prozessfinanzierung.
Was ist der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe?
In Verfahren nach dem FamFG2, also in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie z.B. Betreuungssachen, heißt die Prozesskostenhilfe „Verfahrenskostenhilfe“ (VKH). Vor allem in familienrechtlichen Auseinandersetzungen hat die VKH herausragende praktische Bedeutung. Denn der Großteil aller durchgeführten Familienrechtsverfahren wurde mithilfe der VKH finanziert und die meisten Bewilligungen haben einen familienrechtlichen Bezug.3
Die gesetzliche Grundlage der Verfahrenskostenhilfe findet sich in den §§ 76 – 78 FamFG, die wiederum verweisen in Bezug auf die Verfahrenskostenhilfe überwiegend auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe in der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Unterschied besteht insbesondere bei der Anwaltsbeiordnung.
Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 bis 127 ZPO)
Um einen im Verfassungsrecht verankerten chancengleichen Zugang zum Recht – unabhängig vom Kontostand des Rechtssuchenden im prozessualen Bereich – zu gewährleisten,4 sehen die §§ 114 – 127 der ZPO das Instrument der staatliche Prozesskostenhilfe vor. Ergänzende Bestimmungen finden sich auch in anderen Gesetzen, wie dem RVG oder GKG; für Auseinandersetzungen über die deutsche Ländergrenze hinweg, aber noch innerhalb der Europäischen Union, gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078 ZPO.5 Prozesskostenhilfe kann z.B. auch für das verwaltungs- oder finanzgerichtliche Verfahren beantragt werden.
Hinweis: Nicht zu verwechseln ist die Prozesskostenhilfe mit der sog. „vorprozessualen“ Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Diese gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung für die außergerichtliche Wahrnehmung von Rechten, die noch nicht vor Gericht verhandelt werden.
Voraussetzungen für die Beantragung der Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn
- der Antragsteller „arm“ ist; und
- die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; und
- nicht mutwillig ist.
„Armut“ wird anzunehmen sein, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten getragen werden können.6
Tipp: Die Prozesskostenhilfe ist nicht nur auf Klagen beschränkt, sondern erstreckt sich grundsätzlich auf alle Verfahren der ZPO, wie zum Beispiel das Mahnverfahren, das selbstständige Beweisverfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder die Zwangsvollstreckung.
Maßgeblich für die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers ist sein Einkommen, wozu alle Einkünfte gehören,7 und das Vermögen, soweit dies zumutbar ist.8 Relevant ist nur das Einkommen des Antragstellers, das Familieneinkommen ist nicht von Belang.9 Von dem Einkommen sind jedoch noch bestimmte Freibeträge abzuziehen.10 Das ergibt das sog. einzusetzende Einkommen. Dieses Einkommen ist zu halbieren, wenn das einzusetzende Einkommen zwischen 10 und 600 Euro liegt. Die Monatsrate wird immer auf volle Euro gerundet.
Sofern die so ermittelte Monatsrate weniger als 10 Euro beträgt, greift das Ratenzahlungssystem überhaupt nicht, das heißt, dass die Prozesskostenhilfe ratenfrei bleibt. Dann besteht zunächst keine Rückzahlungspflicht. Sofern das einzusetzende Einkommen größer als 600 Euro ist, wird erstmal 300 Euro als Monatsrate festgelegt zuzüglich des vollen Mehrbetrags, der über die 600 Euro hinaus geht. Bei dem Betrag, der über die 600 Euro hinaus geht, wird also nicht halbiert.
Beispiel: Wenn das einzusetzende Einkommen zwischen 10 und 600 Euro beträgt, ist die zu zahlende Rate jeweils 50%, also z.B. 300 Euro Monatsrate, wenn ein einzusetzendes Einkommen von 600 Euro ermittelt wurde. Wenn das einzusetzende Einkommen 700 Euro beträgt, ist die monatliche Rate für die PKH 300 Euro (50% der 600 Euro) + 100 Euro (volle Anrechnung des 600 Euro überschießenden Anteils), also insgesamt 400 Euro hoch.
Zur Illustrierung der etwaigen finanziellen Belastung bei Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe nachfolgend ein konkretes Beispiel11:
Der Kläger wurde von dem Beklagten angefahren und will nun gegen ihn und dessen Versicherung vorgehen und Schadensersatz, Schmerzensgeld und zukünftige Schäden einklagen. Insgesamt ergibt sich eine Summe von 40.000 Euro.
Der Kläger ist ledig, Kellner, zahlt monatlich 450 Euro Warmmiete und 150 Euro Zins und Tilgung für einen alten Konsumentenkredit; er hat ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro.
In diesem Fall müsste der Kläger 100 Euro monatlich für die Prozesskostenhilfe entrichten und zwar maximal 48 mal.
Prozesskostenhilfe wird aber nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung weder vier Monatsraten noch die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.12 Maximal sind – wie oben dargelegt – 48 Monatsraten aufzubringen.
Weiterhin ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Ermittlung der hinreichenden Erfolgsaussicht wird vom Gericht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nur die Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Antrags überprüft (sog. summarische Prüfung). Das Kriterium ist daher eher von nachrangiger praktischer Bedeutung. Vielfach ist dem Genüge getan, wenn eine gewissen Wahrscheinlichkeit für einen Prozesssieg besteht.
Unabhängig von den Erfolgsaussichten wird bei Mutwilligkeit der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Mutwilligkeit wird strenger geprüft und ist nach § 114 Abs. 2 ZPO anzunehmen, wenn eine hypothetische Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, den Rechtsstreit nicht weiterverfolgen oder von der Rechtsverteidigung ablassen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Beispiele: 1. Der Kläger möchte Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage mit hohem Streitwert beantragen. Der Beklagte ist aber vermögenslos, sodass die Realisierung des Titels letztlich aussichtslos wäre.
2. Wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. In diesem Fall würden dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen.13
3. Der Kläger tritt eine umstrittene Forderung an einen Mittellosen ab, damit dieser die Forderung mithilfe der Prozesskostenhilfe einziehen kann.
4. Sofern der Prozesskostenhilfe internationale Bezüge zuzuordnen sind, kann der Antrag wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden, wenn im Ausland bessere Verfahrensweisen zur Verfügung zur Verfügung stehen.14
Antrag auf Prozesskostenhilfe und Bewilligungsverfahren
Die Prozesskostenhilfe wird durch einen Antrag beim Prozessgericht (z.B. Amtsgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht, Finanzgericht oder Verwaltungsgericht) eingeleitet (§ 117 Abs. 1 S. 1 ZPO). Grundsätzlich übernimmt der Anwalt die Beantragung der Prozesskostenhilfe. Sie können den Antrag aber auch selbst stellen oder eine andere Vertrauensperson damit beauftragen. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege (z.B. Gehaltsbescheinigung, Mietverträge etc.) beizufügen.
Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 118 Abs. 1 S. 1 ZPO). In der Praxis geschieht das durch Übersendung des Antrages auf Prozesskostenhilfe zur schriftlichen Stellungnahme. Das Prozessgericht entscheidet dann über den Antrag, indem es ihn durch Beschluss zurückweist oder (auch nur teilweise) bewilligt. Die Bewilligung enthält die gegebenenfalls zu zahlenden Monatsraten und/oder legt die aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge fest. Die Bewilligung erfolgt nur für den jeweiligen Rechtszug (§ 119 Abs. 1 S.1 ZPO).
Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 122 ZPO)
Die Bewilligung bewirkt, dass die Prozesskostenzahlungspflicht eingeschränkt oder beseitigt wird sowie der zugeordnete Anwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht geltend machen kann. Vielmehr erhält der Anwalt nach § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung für Gerichtsprozesse aus der Bundes- oder Landeskasse.
Anwalt will trotz Prozesskostenhilfe Geld? – was Sie beachten sollten
Grundsätzlich darf der beigeordnete Anwalt keine Vergütungsansprüche gegen den Mandanten geltend machen, wenn Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Der anwaltliche Vergütungsanspruch richtet sich allein gegen die Staatskasse. Insbesondere die Durchsetzung einer höheren als die gesetzliche Vergütung wird nach § 3a Abs. 3 RVG ins Leere laufen. Anwälte können sich auch wegen Gebührenüberhebung im Sinne von § 352 StGB strafbar machen, wenn ihnen bewusst ist, dass der Zahlende die Gebühren oder Vergütungen überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang schuldet. Dann steht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe in Aussicht.
Insbesondere wenn bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt nicht klar ist, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, und der Anwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung zugrunde legt, dürfte diese Vereinbarung wirksam sein und nicht gegen die Durchsetzungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verstoßen. Wenn letztlich Prozesskostenhilfe bewilligt wird, scheitert dann aber regelmäßig die Durchsetzung dieser Vergütungsvereinbarung gegenüber dem Mandanten.
Zusatztipp: Berufsrechtliche Vorgaben aus § 16 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BORA) sehen vor, dass Anwälte nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe Zahlungen oder Leistungen nur annehmen dürfen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass keine Verpflichtung zu einer solchen Leistung besteht. Sie müssen daher in diesem Fall keinerlei Zahlungen an ihren Anwalt leisten! Fordert Ihr Anwalt aber einen Vorschuss nach § 9 RVG vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann er seine weitere Tätigkeit regelmäßig von der Vorschusszahlung abhängig machen. Möchten Sie sich von diesem Anwalt vertreten lassen, müssen Sie den Vorschuss selbst leisten oder anderweitig finanzieren. Dem Anwalt ist es nicht gestattet, Ihnen eine Ratenzahlung anzubieten.
Was sind die Vorteile der Prozesskostenhilfe?
Keine Rückzahlungspflicht bei andauernder Einkommens- und Vermögenslosigkeit
Sofern die Prozesskostenhilfe als zinsloses Darlehen gewährt wurde, muss diese in monatlichen Raten über maximal 48 Monate zurückgezahlt werden. Wenn aber das einzusetzende Einkommen unter 20 Euro liegt und auch kein ausreichendes Vermögen gegeben ist, besteht für die Prozesskostenhilfe keinerlei Rückzahlungspflicht – vorausgesetzt natürlich, die wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben bis zu vier Jahre nach Verfahrensbeendigung unverändert bzw. verbessern sich nicht wesentlich. In diesem Fall werden sämtliche Prozesskosten von der Staatskasse übernommen.
Keine Erfolgsbeteiligung Dritter an der erstrittenen Summe
Die erstrittene Summe im Zuge der Rechtsverfolgung muss mit niemandem geteilt werden, sodass der vollständige Erlös beim Anspruchsinhaber verbleibt. Zu beachten ist aber, dass für die etwaige Vollstreckung des Urteils nach einem gewonnenen Prozess erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden muss. Stellt sich der Gegner also auch nach Urteilsverkündung zu Ihren Gunsten quer, geht das ganze Spiel von vorne los. Dasselbe gilt im Übrigen für Berufungs- oder Beschwerdeverfahren auf Veranlassung des Gegners.
Was sind die Nachteile der Prozesskostenhilfe?
Mitteilungspflicht und Möglichkeit der Bewilligungsänderung bis zu 4 Jahre nach Verfahrensbeendigung
Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei, der die Prozesskostenhilfe gewährt wurde, jederzeit erklären, ob eine wesentliche Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.15 Die Verpflichtung einer unverzüglichen Mitteilung an das Prozessgericht besteht aber auch schon von sich aus, wenn während des Verfahrens oder seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre noch nicht vergangen sind und sich entweder die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern oder sich die Anschrift ändert.
Sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse deutlich ändern – das Gesetz spricht bereits bei einer nicht nur einmaligen Differenz von 100 Euro brutto von wesentlich! – wird das Gericht die Entscheidung über die zu zahlenden Beiträge zu Ihrem Nachteil ändern.
Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann dazu führen, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe mit der Folge aufgehoben wird, dass die vollständigen Kosten nachzuzahlen sind! Man sollte diese Verpflichtung deshalb nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Kostenerstattungspflicht bei Prozessniederlage
Die Prozesskostenhilfe ist nicht darauf ausgelegt, jedwedes Kostenrisiko abzunehmen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss (§ 123 ZPO). Das heißt, dass der Gegner im Fall des Obsiegens seine außergerichtlichen Kosten gegen die hilfsbedürftige Partei (also der Partei, die PKH beansprucht) festsetzen lassen und versuchen kann, zu vollstrecken.
Damit muss sich die Partei, die einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt, unbedingt vergegenwärtigen, dass trotz Bewilligung die gegnerischen Kosten getragen werden müssen, wenn der Prozess verloren geht. Eine Ausnahme gilt nur in arbeitsgerichtlichen Verfahren: hier hat die unterliegende Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung nicht zu erstatten. Natürlich muss der Gegner auch erst einmal erfolgreich seine Kostenerstattungsansprüche angesichts der Hilfsbedürftigkeit des Prozesskostenhilfeberechtigten durchsetzen.
Rechtsschutzversicherung und Ehegatte vorrangig leistungspflichtig
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Zusage zur Deckung der Kosten erteilt. Dann würde für den rechtsschutzversicherten Kläger die Bedürftigkeit entfallen. Prozesskostenhilfe kann dann aber grundsätzlich bewilligt werden, um eine Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer zu führen.16 Darüber hinaus kann die Bewilligung auch dann abgelehnt werden, wenn z.B. der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil für die Kosten aufkommen müssen, weil eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
Auf einen Blick: Wann kommt die Prozesskostenhilfe infrage?
Die wesentlichen Merkmale der Prozesskostenhilfe mit Beispielen17 |
Trägerschaft | Staatliche Institutionen |
Eignung für Privatpersonen im Inland18 | Ja |
Eignung für den Fall eines noch nicht geborenen Kindes zur Feststellung der Vaterschaft sowie Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen | Ja19 |
Eignung für Angeklagte im Strafverfahren | Nein |
Eignung für Opfer im Strafverfahren | Ja |
Eignung für Unternehmen (EU/EWR) | Ja, aber praktisch unrealistisch |
Eignung für ausländische Privatpersonen (nicht EU/EWR) | Jain20 |
Eignung für ausländische Unternehmen (nicht EU/EWR) | Nein |
Eignung für Insolvenzverwalter sowie bei Eigenverwaltung die Schuldner oder deren Sachwalter | Ja |
Eignung für ein familienrechtliches Mediationsverfahren | Ja21 |
Verfahrensarten | Nur gerichtliche Verfahren vor staatlichen Gerichten; außergerichtlich nur Beratungshilfe |
Eignung für das markenrechtliche Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht | Nein22 |
Eignung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und das Rechtsbeschwerdeverfahren | Ja23 |
Eignung für Verfahren vor Verfassungsgerichten – insbesondere Bundesverfassungsgericht (BVerfG) | Ja24 |
Eignung für eine notarielle Schiedsvereinbarung, die einen Rechtsstreit beendet | Nein25 |
Eignung für ein Rügeverfahren nach § 321a ZPO | Ja26 |
Eignung für ein Nachlassinsolvenzverfahren | Nein27 |
Eignung für ein Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG | Nein28 |
Eignung für eine Erbausschlagung | Nein29 |
Eignung für ein Überprüfungsverfahren nach § 166 II FamFG | Nein30 |
Kann die Bewilligung der PKH vom Gegner angegriffen werden? | Nein |
Anforderungen an den Streitwert | Keine besonderen Anforderungen; bei höheren Beträgen aber ablehnende Haltung der staatlichen Institutionen |
Prüfung der Erfolgsaussichten | Nein31 |
Bonitätsprüfung des Anspruchsinhabers | Ja |
Bonitätsprüfung des Anspruchsgegners | Nein |
Rechtsgebiete | Keine besonderen Einschränkungen |
Prozessführung im Ausland | Nein |
Wahl der Rechtsvertretung | Freie Wahl der zur Prozessführung befugten Rechtsvertretung |
Beiordnung eines ausländischen Rechtsanwalts | Nein |
Voraussetzungen der Leistungspflicht | Wirtschaftliche Bedürftigkeit bis Mittellosigkeit und hinreichende Erfolgsaussichten |
Leistungsumfang | Eigene Gerichtskosten werden übernommen, aber keine Übernahme der gegnerischen Kosten bei Prozessniederlage (Ausnahme: Arbeitsgerichtsbarkeit in erster Instanz) |
Abgeltung an vorleistungspflichtige Trägerschaft | Unentgeltlichkeit |
Formulare für den Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe in Deutschland
Die Prozesskostenhilfe wird nicht von Amts wegen bewilligt, sodass Sie einen Antrag stellen müssen. Eine Ausnahme gilt für eine bereits bewilligte und grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bei jedem weiteren Rechtszug.32 Daher finden Sie hier alle Formulare für den Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe alphabetisch nach Bundesland geordnet.
Im Großen und Ganzen bestehen bei den Formularen zwischen den Bundesländern keine Unterschiede, weil diese sich an dem Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ des Bundesjustizministeriums bedienen. Ergänzend wird Ihnen vom Bundesjustizministerium das „Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ zur Verfügung gestellt.
Da Ausnahmen, wie z.B. in Berlin, die Regel bestätigen, sind Sie nicht schlecht darin beraten, trotzdem die vom jeweiligen Bundesland angebotenen Formulare heranzuziehen. Beachten Sie auch, dass entsprechende Belege über Ihre persönliche und finanzielle Situation in Kopie beigefügt werden müssen. Beispiele für Belege sind Steuerbescheide, Lohnbescheinigungen, Bescheide über die Gewährung von Arbeitslosengeld, Kindergeld, Wohngeld oder dergleichen.
- Baden-Württemberg
- Bayern: Das Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform eingereicht werden.
- Berlin: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann online ausgefüllt werden. Hinweisblätter und Ausfüllhinweise zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (ZP 40) wird in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt (Albanisch, Arabisch, Kroatisch, Litauisch, Portugiesisch, Rumänisch, Serbisch, Somalisch, Türkisch, Ukrainisch, Urdu und Vitnamesisch).
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Sachsen
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Standardformular für den Antrag auf EU-Prozesskostenhilfe
Rechtsgrundlage für die EU-Prozesskostenhilfe ist die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003. Sie findet Anwendung auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Dänemark. Allerdings besteht zwischen Dänemark und mehreren Mitgliedstaaten ein besonderes Übereinkommen. Antragsbefugt ist jede Privatperson, wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit im europäischen Ausland gegen ein Unternehmen, einen Dienstleister, einen Arbeitgeber oder eine anderen Person handelt und die Finanzmittel für eine Klage vor Gericht nicht ausreichen.
Der Antrag auf EU-Prozesskostenhilfe kann in Ihrem Heimatland, aber auch in dem entsprechenden europäischen Gerichtsstaat gestellt werden. Das Standardformular ist hier abrufbar und unterteilt sich in die nachfolgend dargestellten zwei Formblätter, nämlich den Antrag auf Prozesskostenhilfe und das Formular für die Übermittlung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe:

Die Prozesskostenhilfe gibt es in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, jedoch bestehen zwischen ihnen naturgemäß grundlegende Unterschiede in Philosophie, Organisation und Handhabung der Prozesskostenhilfe. Kurz und bündig aufbereitete Informationen zum innerstaatlichen Recht eines jeden Mitgliedstaates (außer Dänemark) finden Sie auf der offiziellen Webseite der Europäischen Union, die hier abgerufen werden kann.
Fallstrick bei der anwaltlichen Beauftragung und Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
Allein für die anwaltliche Beauftragung im Verfahren über die Antragstellung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe entstehen bereits Kosten. Diese müssen Sie als Antragsteller natürlich eigenständig tragen, wenn dem Antrag letztendlich nicht entsprochen wird.
Wenn Sie vor anwaltlicher Beauftragung Gewissheit darüber haben möchten, ob Ihrem Antrag entsprochen wird oder Sie grundsätzlich bei der Antragstellung Hilfestellung oder weitere Informationen benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren oder unten einen Kommentar hinterlassen.
Was tun bei Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe?
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe steht Ihnen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde im Sinne von § 127 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 567 ZPO zu, wenn der Wert 200 Euro übersteigt. Man sollte nur im Hinterkopf haben, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.33
Zusatztipp: Auch bei einem schon einmal abgelehnten Antrag auf Prozesskostenhilfe müssen Sie die Flinte nicht gleich ins Korn werfen. Je nachdem, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben, kann ein neuer Antrag sinnvoll sein. Unter Umständen kann es auch ratsam sein, eine Anfrage für eine gewerbliche Prozessfinanzierung zu stellen.
Fazit
Alles in allem reicht die staatliche Prozesskostenhilfe dem Bedürftigen eine stumpfe Axt. Mandate mit Prozesskostenhilfe sind für Kanzleien überwiegend ein Zuschussgeschäft.34 Der Anwalt wird unzureichend vergütet, sodass er das Mandat weder kostendeckend bearbeiten noch die erforderliche Zeit für den Fall investieren kann. Die Vergütung dürfte seiner Motivation auch nicht unbedingt zuträglich sein.
Geht der Prozess verloren, muss der gegnerische Anwalt in aller Regel aus eigener Tasche bezahlt werden. Der Gegner könnte aber bei der Durchsetzung seiner Kostenerstattungsansprüche angesichts einer völligen Hilfsbedürftigkeit des Prozesskostenhilfeberechtigten scheitern. Vor allem aber bei größeren Geldbeträgen bzw. Streitwerten werden Prozesskostenhilfegesuche stiefmütterlich behandelt und nur in eingeschränktem Maße gewährt. Das wiederum schließt die in der Praxis in Betracht kommenden Rechtsgebiete mit großvolumigen Streitwerten (z.B. Kartellrecht oder Patentrecht) aus. Vermutlich steht dabei die Entlastung für die Staatskasse im Vordergrund.
Die Prozesskostenhilfe kommt nicht für ein Schiedsverfahren in Betracht, obwohl dieses in der unternehmerischen Praxis zumeist das Mittel der Wahl ist. Inländischen und europäischen Unternehmen steht grundsätzlich ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu, allerdings nur dann, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.35 Die Rechtsverfolgung im Ausland ist nicht zu realisieren. Grundsätzlich dürfen auch schwierige Rechtsfragen nicht im Prozesskostenhilfe-Verfahren entschieden werden.36 Vielmehr bedürfen sie einer Klärung im ordentlichen Gerichtsverfahren.
Die Prozesskostenhilfe wird zwar zinslos gewährt, befreit aber in der Regel nicht vollumfänglich von jedweder Kostenlast. Vielfach werden Antragsteller aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation gar nicht erst in den Genuss der Prozesskostenhilfe gelangen. Völlige Kostenfreiheit ist nur realistisch für denjenigen, der kein Vermögen und ein einzusetzendes Einkommen von weniger als 20 Euro hat. Bei einem vermögenslosen Antragsteller, der von Arbeitslosengeld 2 lebt, dürften die wirtschaftlichen Voraussetzungen in der Regel vorliegen. Ansonsten wird lediglich das Recht gewährt, die anfallenden Prozesskosten in monatlichen Raten in Höhe von 50% des einzusetzenden Einkommens zu zahlen. Somit ist eine Rückzahlungspflicht des zinslosen Darlehens mittels Raten eher die Regel als die Ausnahme. Das einzusetzende Einkommen ist – wie oben gezeigt – aber nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen.
Damit ist die Prozesskostenhilfe vor allem für Privatpersonen interessant, die praktisch über keinerlei einzusetzendes Einkommen und Vermögen verfügen und in absehbarer Zeit auch nicht verfügen werden, aber eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im niedrigschwelligen Streitwertbereich anstreben. Ein plötzlicher Lottogewinn oder Zugewinnausgleich vom geschiedenen Ehepartner wird regelmäßig eine vollständige Rückzahlungspflicht auslösen.
Darüber hinaus bietet sich Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter oder bei Eigenverwaltung für Schuldner oder deren Sachwalter an, weil ansonsten der Anspruch nicht aus eigenen Mitteln eingeklagt werden kann. Die Verfahrenshilfe hat gerade in Familiensachen (z.B. Scheidungen) für die wirtschaftlich unterlegene Partei eine herausragende praktische Bedeutung.
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- § 2 RVG. ↩︎
- Sog. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. ↩︎
- Musielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO Vor § 114 Rn. 2. ↩︎
- Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. ↩︎
- Die europäische Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG; siehe auch § 114 Abs. 1 S. 2 ZPO. ↩︎
- Siehe § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. ↩︎
- Siehe § 115 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO. ↩︎
- Siehe § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO. ↩︎
- Eine Ausnahme stellt die missbräuchliche Einkommensverschiebung dar. ↩︎
- Siehe dazu § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO. ↩︎
- Das Beispiel ist aus Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, 11. Aufl. 2019 VI. S. 57 entnommen. ↩︎
- Vgl. § 115 Abs. 4 ZPO. ↩︎
- Vgl. § 93 ZPO. ↩︎
- OLG Frankfurt a. M. FamRZ 1991, 94 f. ↩︎
- Siehe § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO. ↩︎
- LAG Düsseldorf JurBüro 1982, 610 f. ↩︎
- Eigene Ausführungen basierend auf Lötscher, Prozesskostenfonds: Die gewerbliche Prozessfinanzierung als alternatives Investmentvehikel aus ökonomischer und rechtlicher Sicht, 2015, S. 13 und Kochheim, Die gewerbliche Prozessfinanzierung: Rechtsfragen der Fremdfinanzierung von Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung, 2003, S. 50. ↩︎
- Ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und ihren Aufenthaltsort. ↩︎
- OLG Schleswig OLGR 2000, 29 ff.; OLG Hamburg NJW-RR 2010, 155. ↩︎
- Abhängig von der Staatsangehörigkeit, vgl. hierzu Musielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO Vor § 114 Rn. 10: In vielen Staatsverträgen mit dem jeweiligen Vertragspartner wurde Gegenseitigkeit vereinbart, d.h. Ausländer mit einer Staatsangehörigkeit der jeweiligen Vertragspartei werden wie Inländer behandelt. Diese Gleichstellung ist i.d.R. nur auf natürliche Personen beschränkt. Sofern es gerade auf diese Gegenseitigkeit ankommt, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Frage der Gegenseitigkeit tatsächlich gegeben ist und nur durch ein Gutachten geklärt werden kann; siehe z.B. Art. VI 1 des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages. ↩︎
- OLG Köln ZKM 2012, 29 mit Anmerkung von Spangenberg. ↩︎
- BPatG JurBüro 2003, 265 f. ↩︎
- BGH GRUR 2009, 88. ↩︎
- Vgl. z. B. BVerfGE 92, 122 ff. ↩︎
- OLG Frankfurt a. M. MDR 1989, 550. ↩︎
- Allerdings nicht, wenn es im Anschluss an ein PKH-Verfahren stattfinden soll, vgl. OLG Köln NJW-RR 2015, 576. ↩︎
- LG Kassel NZI 2014, 697; LG Coburg NZI 2016, 1001; AG Göttingen NZI 2017, 575; AG Hannover NZI 2021, 350. ↩︎
- LSG Bay BeckRS 2016, 72534. ↩︎
- OLG Celle FamRZ 2016, 1951. ↩︎
- OLG Brandenburg FamRZ 2018, 368. ↩︎
- Nach h.M. ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten für den Prozess nicht vorzunehmen, vgl. OLG München MDR 1997, 891. ↩︎
- Siehe § 1078 Abs. 4 S. 1 ZPO. ↩︎
- Siehe § 127 Abs. 4 ZPO. ↩︎
- Vgl. Kilian, AnwBl 2012, 330. ↩︎
- Siehe § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO. ↩︎
- BVerfG NJW 2008, 1060 f.; 2000, 1936 (1937); BGH NJW 2013, 1310; 2014, 131; 2016, 3228 (3229); OLG Saarbrücken MDR 2011, 1317; Zuck NJW 2012, 37 f. ↩︎
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