Einleitung
Die Rechtsdurchsetzung in der Schweiz ist mit hohen Kosten verbunden. Honorare für Anwälte, Gerichtsgebühren, Gutachten oder Entschädigungen können sich rasch zu beträchtlichen Summen addieren, auch wenn die Erfolgschancen im Vorfeld hoch sind.
Dementsprechend bedeutet für viele ein Rechtsstreit nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine finanzielle Belastung, weshalb sich viele die Frage, ob sie sich überhaupt ein rechtliches Verfahren leisten können.
Es ist nicht überraschend, dass die Rechtsschutzversicherung in der Schweiz weit verbreitet ist. So schreibt der Schweizerische Versicherungsverband SVV, dass rund die Hälfte aller in der Schweiz lebenden Privatpersonen diesen Versicherungsschutz abgeschlossen haben und sich damit für den Fall einer juristischen Auseinandersetzung absichern.
Doch genau dieser Gedanke der Sicherheit kann im Ernstfall zu Problemen führen. Grund dafür ist, dass eine Rechtsschutzversicherung – entgegen der allgemeinen Meinung – einige Rechtsbereiche nicht oder nur teilweise abdeckt. Gerade bei häufigen Streitfällen, wie beispielsweise Erbstreitigkeiten oder Scheidungen, kann es vorkommen, dass diese nicht unter den Schutz der Versicherung fallen.
Genau in diesen Bereichen der ungenügenden oder gar fehlenden rechtlichen und finanziellen Unterstützung setzt die Prozessfinanzierung an. Sie bietet dort eine Lösung, wo das bereits erwähnte klassische Absicherungsmodell an ihre Grenzen stößt. Jedoch ist diese Möglichkeit für die breite Masse der Bevölkerung noch ein unbekanntes Instrument.
Doch was genau steckt dahinter? Ist diese Finanzierungsart von juristischen Auseinandersetzungen eine echte Alternative zu der gängigen Rechtsschutzversicherung? Was hilft in der Schweiz wirklich, wenn vor Gericht der Ernstfall eintritt?
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsschutzversicherungen decken vertraglich definierte Rechtsbereiche bis zu einer bestimmten Summe ab.
- Bei der Prozessfinanzierung übernimmt eine externe Partei die Kosten eines Gerichtsverfahrens gegen eine Erfolgsbeteiligung.
- Das Schweizer Bundesgericht erklärte im Jahr 2004 das Verbot der Prozessfinanzierung als verfassungswidrig (BGE 131 I 223).
- Die beiden Instrumente zur Absicherung des Kostenrisikos eines Rechtsstreits unterscheiden sich unter anderem im Zeitpunkt der Absicherung, der Kostenübernahme, des Kostenrisikos bei einer Niederlage und den Voraussetzungen zur Übernahme von Rechtsstreitigkeiten.
Entwicklung der Prozessfinanzierung in der Schweiz
Zur Erinnerung: Im Allgemeinen wird unter dem Begriff «Prozessfinanzierung» die Übernahme der Kosten eines Gerichtsverfahrens durch eine dritte Partei verstanden. Der Prozessfinanzierer verpflichtet sich, sämtliche anfallenden und notwendigen Kosten, die im Rahmen des Verfahrens anfallen, zu übernehmen. Im Gegenzug erklärt sich der Anspruchsinhaber damit einverstanden, im Falle eines Sieges die aufgewendeten Kosten für den Prozess zurückzuzahlen und darüber hinaus einen im Vorfeld bestimmten Anteil am verbleibenden Erlös abzugeben.
Während sich die Prozessfinanzierung in Deutschland bereits 1998 zu etablieren begann, dauerte es weitere sechs Jahre, bis dieses Finanzierungsmodell auch in der Schweiz Fuß fasste. Es war sogar zunächst so, dass der Kantonsrat des Kantons Zürich am 17. November 2003 die Prozessfinanzierung verbot. Nach Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde erklärte das Schweizerische Bundesgericht am 10. Dezember 2004 das Verbot jedoch als verfassungswidrig (vgl. BGE 131 I 223).
Dieses Urteil markierte einen Meilenstein und führte zu einem regelrechten Boom an Anbietern, welche sich von Deutschland aus in der Schweiz niederließen. In den darauffolgenden Jahren zeigte sich jedoch, dass nicht alle Anbieter dauerhaft bestehen konnten, weshalb es zu einer Konsolidierung der Marktteilnehmer kam.
“Zusammenfassend besteht nach heutigen Erkenntnissen keine Notwendigkeit zum generellen Verbot der Prozessfinanzierung. Die kantonale Verbotsnorm erweist sich als unverhältnismässig, verletzt damit die Wirtschaftsfreiheit und ist demzufolge aufzuheben […].”
Schweizerisches Bundesgericht, BGE 131 I 223, E. 4.8, Urteil vom 10. Dezember 2004.
Ein weiterer bedeutender Entwicklungsschritt der Prozessfinanzierung ereignete sich im Jahr 2011. Ab diesem Zeitpunkt wurde in der Schweiz die einheitliche Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) eingeführt, und damit auch die Vorschusspflicht der Gerichtskosten vonseiten des Klägers. Dies hatte zur Folge, dass die Finanzierung der Prozesskosten durch Dritte und die Abwälzung des finanziellen Risikos auf eine externe Partei weiter an Attraktivität gewannen und sich die Prozessfinanzierung langsam, aber sicher etablierte.
Beim Inkrafttreten im Jahr 2011 lag der Art. 98 ZPO noch in einer anderen Fassung vor. Eine grundlegende Änderung erfolgte mit der Revision der ZPO, welche am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Ziel dieser war es, den Zugang zum Recht zu erleichtern. Seither ist der Kostenvorschuss für die klagende Partei auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt, während zuvor ein Vorschuss von bis zu 100 % verlangt werden konnte.
Dennoch war die Bekanntheit noch immer eher gering. In einem Bericht zum kollektiven Rechtsschutz vom 3. Juli 2013 des Schweizerischen Bundesrates geht hervor, dass die Prozessfinanzierung grundsätzlich ein geeignetes Mittel sei, jedoch noch nicht über eine genügend grosse Bekanntheit verfüge. Zur Förderung dieses Finanzierungsmodells schlug der Bundesrat unter anderem vor, für die zuständigen Gerichte eine gesetzlich verankerte Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit der Fremdfinanzierung einzuführen.
Trotz dieser positiven Entwicklungen in den vergangenen Jahrzehnten ist der Prozessfinanzierungsmarkt in der Schweiz immer noch relativ klein. Zumindest verglichen mit Grossbritannien und Deutschland oder den Vereinigten Staaten von Amerika. Dennoch gilt, dass das Interesse an Prozessfinanzierung in der Schweiz steigend ist.
Hierfür sind auch die ansässigen Prozessfinanzierungsunternehmen wie beispielsweise die JuraPlus AG verantwortlich, welche – unter anderem durch die Gründung der neuen, auf Beteiligungsmodelle ausgerichteten Gesellschaft JPF LitFinance AG – immer neue Möglichkeiten entwickeln, um das Investorenpublikum zu vergrössern.
Während früher die Finanzierung lediglich den grossen und kapitalstarken Anbietern vorbehalten war, können sich nun durch den Erwerb von Partizipationsscheinen auch kleine Investoren am Gewinn des Unternehmens beteiligen. Dadurch finanziert nicht mehr nur das Unternehmen allein juristische Prozesse, sondern ebenfalls Interessierte aus der Bevölkerung.
Beispiel Investitionsmöglichkeit:
Der Anspruch eines Klägers beläuft sich bei einem Zivilprozess auf 10 Millionen Franken. Die Aufteilung des zugesprochenen Betrages nach Abzug der gesamten Verfahrenskosten erfolgt im Verhältnis von 70 zu 30 Prozent. Der Anteil des Prozessfinanzierers beträgt somit 3 Millionen Franken. Interessierte Investoren werden dann entsprechend dem Verhältnis ihrer erworbenen Partizipationsscheine an der erhaltenen Summe beteiligt.
Prozessfinanzierung wird in der Schweiz grundsätzlich in allen Gebieten des Zivilrechts angeboten. Jedoch wurde sie bisher vor allem in den folgenden Rechtsbereichen angewandt:
- Erbrecht
- Konkursrecht
- Haftpflichtrecht
- Werkvertragsrecht
- Arbeitsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Auftragsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Immaterialgüterrecht
Rechtsschutzversicherung in der Schweiz
Wie bereits einleitend erwähnt, verlassen sich über die Hälfte der Schweizerinnen und Schweizer auf die freiwillige Rechtsschutzversicherung, um sich gegen juristische Angelegenheiten abzusichern. Im Falle eines Rechtsstreits stellt das Versicherungsunternehmen der versicherten Person rechtliche Beratung zur Verfügung. Falls das Verfahren weiter vor das Gericht gezogen wird, kann der Person ebenfalls eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bereitgestellt werden.
Beispiel Rechtsschutzversicherung:
Manfred kündigt den Mietvertrag seiner Wohnung und hat bereits eine neue gefunden. Dementsprechend zieht er vorzeitig aus, ohne dabei den Kündigungstermin einzuhalten. Doch er hat bereits einen Nachmieter gefunden und leitet die Informationen an den Vermieter weiter.
Doch kurze Zeit darauf erhält Manfred von der Immobilienverwaltung eine Rechnung von 150 Franken, wobei es sich um eine Gebühr für die vorzeitige Kündigung handelt. Er ist damit nicht einverstanden, weiss jedoch nicht genau, was die Immobilienverwaltung rechtlich verrechnen darf und was nicht.
Durch die Rechtsschutzversicherung kann er bei der Versicherung nach rechtlicher Beratung fragen. Dabei erfährt Manfred, dass eine derartige Rechnung nicht gerechtfertigt ist und dementsprechend auch nicht bezahlt werden muss. Dies teilt er dem Vermieter schriftlich mit, woraufhin die Rechnung storniert wird.
Der Umfang der versicherten Leistungen wird von den Versicherungsgesellschaften festgelegt. Dementsprechend können sich die abgesicherten Bereiche von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden. Zu beachten gilt demzufolge, was genau beim Abschluss abgedeckt ist und was nicht, um unerwartete Leistungsausschlüsse zu vermeiden.
Gängige Rechtsfälle, die entweder vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind oder lediglich eine Beratung bis zu einer bestimmten Höchstgrenze beinhalten, sind unter anderem Streitigkeiten im Erbrecht und Eherecht, Rechtsfälle im Rahmen des Steuerrechts oder Wertpapiergeschäften oder Rechtsstreitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft selbst.
Abgrenzung der Rechtsschutzversicherung zur Prozessfinanzierung
Sowohl die Rechtsschutzversicherung als auch die Prozessfinanzierung verfolgen ein ähnliches Ziel, und zwar die Absicherung gegen finanzielle Risiken von rechtlichen Auseinandersetzungen. Dennoch gilt, dass sie sich in ihrer Ausgestaltung unterscheiden. Warum diese Abgrenzung wichtig ist, zeigt sich, wenn es tatsächlich ernst wird. Denn die Wahl des falschen Instruments kann für Betroffene finanzielle Folgen haben:
- Zeitpunkt der Absicherung: Während die Rechtsschutzversicherung vor Entstehung des Rechtsstreits abgeschlossen worden sein muss, setzt die Prozessfinanzierung erst nach Entstehung des Konfliktes an.
- Kostenübernahme: Die Übernahme von den verschiedenen Kosten durch die Rechtsschutzversicherung geht oftmals lediglich bis zu einem vertraglich festgehaltenen Limit. Bei der Prozessfinanzierung werden in der Regel sämtliche Kosten, im Rahmen des Verfahrens, übernommen.
- Kostenrisiko bei Niederlage: Je nach Inhalt des Vertrages können bei einer Niederlage immer noch Selbstbehalte oder nicht gedeckte Kosten bestehen, welche von der betroffenen Person übernommen werden müssen. Bei der Prozessfinanzierung hingegen trägt der Finanzierer das volle Risiko.
- Voraussetzungen zur Übernahme des Falles: Die Versicherung prüft, ob der Fall unter die vereinbarten Versicherungsbedingungen fällt, während der Prozessfinanzierer lediglich Verfahren auswählt, welche eine wirtschaftliche Attraktivität (hoher Streitwert) und ausreichende Erfolgschancen aufweist.
- Streitwerte: Rechtsschutzversicherungen übernehmen Fälle, auch wenn der Streitwert eher gering ist. Für Prozessfinanzierer sind dagegen nur Prozesse interessant, welche über einen hohen Streitwert (ca. 100’000 Franken) verfügen.
Wann ist Prozessfinanzierung die bessere Wahl?
Die Frage, in welchen Fällen die Prozessfinanzierung die richtige Lösung ist, stellt sich vor allem dann, wenn eine Rechtsstreitigkeit nicht nur juristisch, sondern auch finanziell zur Belastung wird. In gewissen Situationen kann dementsprechend diese Finanzierungsart eine sinnvolle Alternative darstellen:
- Fehlender oder ausgeschlossener Rechtsschutz: Die Finanzierung durch eine dritte Partei kann dann sinnvoll sein, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, oder die konkrete Rechtsstreitigkeit nicht oder nur teilweise gedeckt ist. In einer derartigen Situation erlaubt die Prozessfinanzierung, den Anspruch ohne eigenes Risiko weiterzuverfolgen.
- Hohe Streitwerte und komplexe Verfahren: Rechtsschutzversicherungen verfügen für gewöhnlich über maximale Versicherungssummen. Es kommt zwar nur selten vor, dennoch kann es passieren, dass bei hohen Streitwerten oder komplexen und langwierigen Verfahren diese Limiten überschritten werden. Die darüber hinausgehenden Kosten müssten dann vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden. Sofern die Erfolgsaussichten gut sind, können hier ebenfalls Prozessfinanzierungsunternehmen Abhilfe schaffen, da diese auf umfangreiche und lange Verfahren ausgerichtet sind.
- Stärkung der Verhandlungsposition: Die Übernahme der Kosten durch Dritte sichert die Finanzierung des Prozesses, was wiederum die eigene Verhandlungsposition gegenüber der Gegenseite verbessert. Sind die finanziellen Mittel nicht begrenzt, so muss auch weniger rasch auf einen Vergleich eingegangen werden. Dementsprechend erhöht diese Methode die Durchhaltefähigkeit.
Fazit
Die Rechtsschutzversicherung ist ein solides Instrument für alltägliche, aber auch grössere Rechtsprobleme, insofern die Deckung gewährleistet ist. Dementsprechend bildet die Prozessfinanzierung keinen Ersatz, sondern ein strategisches Werkzeug für jene Fälle, welche nicht oder nur teilweise vom Versicherungsschutz abgedeckt werden. Sie ermöglicht den Zugang zur Rechtsdurchsetzung, wenn Kosten und Risiko für gewöhnlich abschrecken würden.
Wer sich in der Schweiz mit der Durchsetzung von Ansprüchen auseinandersetzt, sollte beide Modelle kennen und verstehen oder fachkundigen Rat in Anspruch nehmen. Denn häufig entscheidet in einem Rechtsstreit nicht nur, wer im Recht ist, sondern auch, wer es sich leisten kann, sein Recht geltend zu machen.
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