Das Urteil in einem Satz
Ein Prozessfinanzierer darf finanzieren – aber nicht automatisch verhandeln, weil darin eine unerlaubte Rechtsberatung liegt.
Das Landgericht Köln hat bereits vor über zwei Dekaden mit Urteil vom 04.10.2002 (AZ: 81 O 78/02) klargestellt:
Auch für einen Prozessfinanzierer handelt es sich um eine unerlaubte Rechtsberatung, wenn er mit dem Gegner eines seiner Vertragspartner ohne dessen Anwalt über einen außergerichtlichen Vergleich oder eine Schiedsvereinbarung verhandelt.
Warum das Gericht so entschieden hat
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt gegen einen Prozessfinanzierer. Der klagende Anwalt sah das Verhalten des Finanzierers als unerlaubte Rechtsberatung an, die dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unterfällt und deshalb nicht erbracht werden dürfe, weil der Finanzierer über keine entsprechende Erlaubnis verfügte.
Grundlage der Entscheidung ist ein direkt an die deutsche Konzernschwester des Gegners adressiertes Schreiben des Finanzierers. Der Finanzierer war berechtigt, Vergleichsabschlüsse für seinen Vertragspartner abzuschließen. An die deutsche Konzernschwester des Gegners trat er deshalb mit dem Ziel heran, einen außergerichtlichen Vergleich zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens zu erreichen oder ein Schiedsgerichtsverfahren zu vereinbaren.
Der genaue Wortlaut des Schreibens vom 13.03.2002 war wie folgt:
„München, 13. März 2002
Sehr geehrter Herr Kollege,
vielen Dank für Ihr Telefax vom gestrigen Tag. Teilnehmer eines ersten Gesprächs sind der Vorstand unserer Gesellschaft, Herr Rechtsanwalt X sowie der Unterzeichner. Wir schlagen folgende Themen vor:
1. Diskussion über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erfüllung der Schadensersatzansprüche unserer Vertragspartnerin X1 gegenüber der X2.
2. Ggf. Abschluss einer Schiedsgerichtsvereinbarung, falls eine außergerichtliche Lösung nicht möglich erscheint oder von einer Seite nicht gewünscht wird.
Als Besprechungstermine in Ihrem Haus möchten wir Ihnen alternativ den 25., 26. oder 27. März 2002 vorschlagen. Bitte berücksichtigen Sie bei der Zeitwahl, dass wir aus München und Berlin anfliegen müssen.
Für eine kurzfristige Bestätigung wären wir Ihnen aus Termingründen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen„
Das Gericht macht deutlich, dass Streitgegenstand nicht unmittelbar das vorgenannte Schreiben selbst ist, sondern das darin angekündigte Verhalten. Außerdem betonte es, dass die Frage, ob auf einen Teil einer Forderung verzichtet werden kann, nicht nur eine kaufmännische, sondern vor allem eine rechtliche Bewertung verlangt. Genau deshalb sei die Vergleichsverhandlung keine bloße Nebenleistung, sondern eine Rechtsberatung.
Ergebnis des Gerichts: Das Verhalten, welches in dem Schreiben des Finanzierers vom 13.3.2002 beschrieben ist, setzt eine Erlaubnis nach dem RBerG voraus und muss deshalb vom Finanzierer unterlassen werden, § 1 UWG i.V.m. Art.1 § 1 I RBerG.
Sichtweise des Finanzierers
Der Finanzierer hat naturgemäß beantragt, die Klage abzuweisen. Er wies daraufhin, dass noch offen war, ob auch die Anwälte der finanzierten Vertragspartei an dem Meeting teilnehmen würden. Aus diesem Grund seien die Anwälte in dem Briefwechsel auch nicht erwähnt worden.
Des Weiteren vertrat der Finanzierer unter anderem die Ansicht, dass kein Verstoß gegen das RBerG gegeben sei, weil es vorrangig um die wirtschaftliche Gestaltung eines Lebenssachverhalts ging; Kern und Schwerpunkt also kaufmännische Aspekte gewesen sind.
Was das für die Praxis bedeutet
Finanzierer sollten sauber zwischen Funding, Monitoring und anwaltlicher Beratung trennen. Für die Praxis folgt daraus eine klare Trennlinie: Prozessfinanzierer dürfen wirtschaftlich modellieren, Risiken bewerten und den Fall begleiten. Sobald sie aber selbst in die inhaltliche Vergleichsverhandlung – ohne Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der finanzierten Vertragspartei – eintreten, wird es berufs- und regulierungsrechtlich heikel.
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